Liebe Eltern, liebe Kinder,
aus aktuellem Anlass melden wir uns heute am Abend bei Ihnen. Wie bereits gestern angekündigt, hat die Stadt Mannheim eben eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ab morgen in Kraft tritt.
Sie erreichen diese hier.
Wir zitieren daraus: „
- NEU: Auf dem Schulgelände von Grundschulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes oder – soweit es sich um Schüler*innen handelt – einer medizinischen Maske oder einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen im Schulgebäude (bspw. Unterrichts- und Fachräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten, Verwaltungsbereich, Lehrerzimmer) und im freien Schulge-lände und umfasst grundsätzlich die Zeit des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände. Davon umfasst sind auch außerunterrichtliche Betreuungsangebote wie Ganztagsbetreuung und verlässliche Grundschule. Es finden die in § 3 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 CoronaVO benannten Ausnahmen Anwendung; für schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren wird das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen. Zudem bestehen Ausnahmen hiervon für das Schul- und Betreuungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind, während der Pausen im Freien, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt. Darüber hinaus gilt für Absatz 4, dass aus wichtigen pädagogischen Gründen oder bei akut auftretenden Beeinträchtigungen unter strenger Einhaltung der übrigen Hygienebestimmungen und insbesondere des Abstandsgebotes vorübergehend auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. Die Ausnahmen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen.
- Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern, die ihre Kinder zu Schule bringen oder von dort abholen, sind während des Aufenthalts im Umkreis von 50 Metern um Schulen im öffentlichen Raum außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 18 Uhr zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Es gelten die Ausnahmen des § 3 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 CoronaVO.
- …
- In Fahrzeugen von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung gilt für Fahrerinnen und Fahrer, Begleitpersonen und Nutzer*innen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes (oder vergleichbaren Standards). Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Es gelten die Ausnahmen des § 3 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 CoronaVO.“
Damit wird nun durch die Kommune eine wirkungsvolle Maßnahme eingeführt, die vor der Weitergabe des Corona Virus schützt.
Wenn Sie, liebe Eltern, Fragen dazu haben, dann melden Sie sich bitte gern.
Bereits heute hatten die allermeisten Kinder Masken dabei. Bitte geben Sie Ihrem Kind ab jetzt immer eine Maske mit. Es genügt die Alltagsmaske aus Stoff.
Wir hoffen, dass dies ein wirksamer Schritt dahingehend ist, dass die Schulen weiterhin geöffnet bleiben können.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Abend.
Martina Schmidt und Bernd Eisen, Schulleitungsteam