Neuregelung Weihnachtsferien

Heute erreichte uns eine Neuregelung für die bevorstehenden Weihnachtsferien.

Die Einzelheiten sind in diesem Schreiben des MD Daniel Hager-Mann vom 08.12.2021 aufgeführt.
Das Schreiben und die Begleitschreiben sind auch hier zu finden.

Wir zitieren aus diesem Schreiben:

„Für das Wohlbefinden und den Lernerfolg ist es ganz entscheidend, dass die Kinder und Jugendlichen in der Schule Gleichaltrige treffen und mit Lehrkräften im persönlichen Kontakt sein und lernen können. Die engmaschigen Tests in Verbindung mit den umfassenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an unseren Schulen tragen dazu bei, die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten. Das Recht auf Bildung wurde auch durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Schulschließungen als Maßnahme der Pandemiebekämpfung gestärkt und hat uns darin bestätigt, dass dieser Bereich in unserer Gesellschaft mit höchster Priorität offengehalten werden muss. Dafür werden wir uns als Kultusministerium weiter mit aller Kraft einsetzen.  

Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen. Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:

  • Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder Schüler schriftlich angezeigt.
  • Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen, sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.
  • Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
  • Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
  • Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

Gleichzeitig wurde das Schreiben „Und was passiert jetzt“ aktualisiert.