Schulbesuchsverordnung

Die Schulbesuchsverordnung vom 10. Mai 2009 regelt die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht, sowie Unterrichtsbefreiungen und Beurlaubungen.
Im § 1 Abs. 1 heißt es:
„Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten (…) dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.“
und in § 1 Abs. 3
„Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3), oder beurlaubt (§ 4) zu sein“.
Erläuterungen :
Eine Verhinderung liegt nach § 2 bei Krankheit vor. In dem Fall müssen Sie Ihr Kind entschuldigen. Siehe dazu auch Krankheit.
Eine Befreiung vom Unterricht (§ 3), kann z.B. für das Fach Sport gewährt werden, wenn Genesungs- oder Krankheitsgründe vorliegen. Es ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen.
Zur Beurlaubung vom Unterricht (§ 4)
Abs. 1:
„Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. (…)“
Abs. 2:
Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
> Kirchliche Veranstaltungen, z.B. ErstkommunikantInnen am Montag nach der
Erstkommunion.
> Teilnahme von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften an deren Festtagen.
(Die Festtage sind in einer Anlage zu § 4 genau aufgeführt.)
> Heilkuren und Kindererholungen.
> Wichtiger persönlicher Grund: (§ 4, Abs. 2, Satz 9)
Es sind folgende Gründe aufgeführt:
– Eheschließung von Geschwistern
– Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
– Todesfall in der Familie
– schwere Erkrankung eines anderen Familienmitgliedes
(Bescheinigung der Notwendigkeit durch den Arzt erforderlich)
– Wohnungswechsel
Die Aufzählung der Beurlaubungsgründe zeigt ganz deutlich, dass der Urlaub der Schülerinnen und Schüler mit den Ferien in seiner Gesamtheit abgedeckt ist.
Eine weitere Beurlaubung über die Ferienzeit hinaus ist der Schule, gebunden durch diese Vorschrift, nicht möglich.
Besonders die „Verlängerung“ von Ferien ist nicht gestattet und kann mit Bußgeldern geahndet werden.